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   VG Stuttgart, 02.02.2010 - 13 K 3238/09   

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VG Stuttgart, 02.02.2010 - 13 K 3238/09 (https://dejure.org/2010,5920)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 02.02.2010 - 13 K 3238/09 (https://dejure.org/2010,5920)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Februar 2010 - 13 K 3238/09 (https://dejure.org/2010,5920)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Voraussetzungen der Genehmigung einer Ersatzschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG als Voraussetzung der Genehmigung einer Ersatzschule; Ableitung des höchstzulässigen durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes eines Berufskollegs für Technische Dokumentation im Hinblick auf eine Sonderung der Schüler nach den ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 7 Abs. 4 S. 3; PSchG 5 Abs. 1 Buchst. a
    Sonderungsverbot für berufliche Ersatzschule; Versagung der Genehmigung bei unzureichender Gebührenordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Keine Genehmigung einer Privatschule wegen zu hohem Schulgeld

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Genehmigung einer Privatschule wegen zu hohen Schulgeldes - Gebührenordnung der Schule steht mit verfassungsrechtlichem Sonderungsverbot nicht im Einklang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98

    Privatschulförderung

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.02.2010 - 13 K 3238/09
    Aus dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - abgeleitet, dass, bezogen auf das Jahr 1986, ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130, 00 DM als obere Grenze ("Grenze des Hinnehmbaren") anzusehen sei.

    Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2000 (a.a.O.) eingeräumt, dass es sich hierbei um eine teilweise willkürliche Grenzziehung handele.

    Aus der genannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. insbesondere das Urteil vom 12.01.2000, a.a.O.) ergibt sich weiter, dass bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots nicht nach dem Schultyp zu differenzieren ist; insbesondere kann nicht zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen unterschieden werden.

    Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob während der Gründungsphase einer Privatschule bis zum Einsetzen staatlicher Förderung eine vorübergehende Anhebung des Schulgeldes über das zulässige Maß hinaus angesichts des Sonderungsverbots rechtlich zulässig ist; diese Möglichkeit wird im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.2000 (a.a.O., RdNr. 109) als Vorstellung des Gesetzgebers - ohne rechtliche Bewertung - erwähnt.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.02.2010 - 13 K 3238/09
    Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 682/88) werde, ohne die Unzulässigkeit der Schulgebühren in Höhe von damals 170, 00 bis 190, 00 DM explizit festzustellen, lediglich ausgeführt, dass nicht jeder sich dies leisten könne.

    Zu der Frage, wann ein Schulgeld als "überhöht" in diesem Sinne anzusehen sei, werde in der Literatur auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ( z. B. BVerfGE 90, 107, 119 f.) und des VGH Baden-Württemberg Bezug genommen.

    Im Beschluss vom 09.03.1994 (BVerfGE 90, 107, 111) hat das Bundesverfassungsgericht - bezogen wohl auf das Jahr 1985 - festgestellt, dass ein Schulgeld in der Größenordnung von 170, 00 bis 190, 00 DM nicht von allen Eltern bezahlt werden könne.

    Es ist zuzugeben, dass die erkennbare Basis dieser Rechtsprechung nur in der oben genannten Bemerkung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (a.a.O.) besteht.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03

    Zumutbarkeit von Eigenleistungen privater Schulträger zu den laufenden Kosten des

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.02.2010 - 13 K 3238/09
    In seiner Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 - hat der VGH Baden-Württemberg diese Betrachtung für die Jahre 2000 und 2005 fortgeführt.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.02.2010 - 13 K 3238/09
    Bei einem Verstoß gegen das Sonderungsverbot entfällt der Genehmigungsanspruch und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit der Ersatzschule insgesamt (vgl. BverfG, Urt. v. 08.04.1987, BverfGE 75, 40; zur abweichenden Auffassung - keine obligatorische Mindestvoraussetzung - vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 GG, Abschn. 4. c).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 66/03

    An britisches College gezahltes Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar;

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.02.2010 - 13 K 3238/09
    Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer die Einhaltung des Sonderungsverbotes nicht danach bestimmt werden, welcher Überschuss etwa zwischen dem ausgabefähigen Einkommen für einen Vier-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen und den durchschnittlichen tatsächlichen Ausgaben statistisch verbleibt (vgl. zu dieser Rechnungsweise: BFH, Urt. v. 14.12.2004, Az.: XI R 66/03, veröffentlicht in: BB 2005, 1043).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    So lag auch der Fall im Senatsurteil vom 12.01.2000 (- 9 S 317/98 -, Rn. 81; dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2010 - 13 K 3238/09 -, Rn. 22), so dass die vom Beklagten in Anspruch genommene Bezugnahme ins Leere geht.

    Eigene Ermittlungen hierzu haben beide Beteiligte (ebenso wie das VG Stuttgart im Urteil vom 02.02.2010 - 13 K 3238/09 -) indes nicht angestellt.

  • VG Potsdam, 17.10.2022 - 12 K 1791/19
    Noch kein Verstoß gegen das Sonderungsverbot sollte 2008/09 bei einem durchschnittlichen Schulgeld von unter 150 EUR vorliegen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 2.2.2010 - 13 K 3238/09, juris, Hs. 22).

    Für das Jahr 2003 hatte das VG Stuttgart errechnet, dass ein Schulgeld in Höhe von ca. 130 EUR im Monat für eine Familie erst ab einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 2.600 bis 3.600 EUR zumutbar ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 2.2.2010 - 13 K 3238/09, juris, Hs. 23).

  • VG Berlin, 13.05.2022 - 3 K 567.20
    Eine Ersatzschule muss in dem Sinne allgemein zugänglich sein, dass sie ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage der Schülerin oder des Schülers und dessen Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - BVerwG 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40 [63]; VG Stuttgart, Urteil vom 2. Februar 2010 - 13 K 3238/09 -, juris Rn. 22).
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